§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der DELA GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer) und dem jeweiligen Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zehn Werktagen entweder schriftlich abzulehnen oder durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung über Art und Umfang der Lieferung anzunehmen. Wenn nicht explizit anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt die bestätigte Menge bei der Auslieferung der Ware um 2% zu unterschreiten oder um 4% zu überschreiten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Preise des Auftragnehmers ab Werk. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils endgültigen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Boni oder Skonti bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers fünf Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, so weit er nicht bezahlt hat. Die Zurückhaltung oder Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
§ 4 Vorbehalt der Selbstbelieferung
Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, so weit er trotz vorherigen Abschlusses
eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz
oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe dieser AGB unberührt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Falle des Rücktrittes die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen und Teillieferung jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
So weit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht Gefahr des Verlustes oder Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den
Auftraggeber über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden. Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Gefahr für jede Art des Verlustes oder Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.
§ 6 Stillschweigende Garantien
Erklärungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen und so weiter.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Auftragnehmers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit geachtet wird. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung und für den Schadenersatz neben der Leistung auf zehn Prozent und für den Schadenersatz statt der Leistung auf zehn Prozent des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf
insgesamt zehn Prozent des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der
Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zum Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt
oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgende Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben wird,
soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als zehn Prozent übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erliegt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderung aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragsnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.
§ 9 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch dann, so weit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Die vorstehende Verjährungsfrist geht mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat
oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche, darüber hinaus nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme. Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
§ 10 Gerichtsstand / Teilnichtigkeit
So weit der Besteller Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist, ist Freudenberg Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.